AGB (Allgemeine Geschäftsbedinungen)

AGB - Allgemeines Geschäftsbedingungen

1. Zustandekommen von Verträgen / Angebote

  1. Kaufverträge kommen durch schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder durch Ausführung der Lieferung bzw. Rechnungsstellung zustande.
  2. Sondervereinbarungen gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Lieferer.
  3. Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich.
  4. Zu einem Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben bzw. sonstige technische Daten sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Der Lieferer behält sich an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen Dritten nur mit Zustimmung des Bestellers zugänglich zu machen.

2. Änderungen des Vertragsgegenstands

  1. Konstruktions- und Formänderungen, die auf technische Verbesserungen oder gesetzliche Vorgaben zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich verändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

3. Lieferfristen / Teillieferungen / Verzögerungsschäden

  1. Lieferfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt ab Werk und gelten nur als annähernd vereinbart, sofern nicht ausdrücklich ein fester Termin zugesagt wurde.
  2. Die Lieferfrist beginnt erst nach vollständiger Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers (z. B. Beibringung erforderlicher Unterlagen, Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung).
  3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer, außerhalb des Einflussbereichs des Lieferers liegender Hindernisse (z. B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Verzögerungen bei Unterlieferanten) verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht vom Lieferer zu vertreten, wenn sie während eines Schuldnerverzugs eingetreten sind.
  4. Teillieferungen sind innerhalb der Lieferfristen zulässig, soweit sich daraus dem Besteller keine Nachteile für den Gebrauch ergeben.
  5. Verzögerungsschäden des Bestellers bei verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Fälle grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung
  6. Mehr- Minderlieferung bis max. 10 % sind fertigungsbedingt und werden dementsprechend verrechnet.

4. Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr geht in dem Moment auf den Besteller über, in dem die Lieferung das Werk verlässt. Bei Rücknahme der Ware durch den Lieferer geht sie erst in dem Moment wieder auf den Lieferer über, in dem sie in das Werk verbracht wird

5. Gewährleistung

  1. Für Verträge mit Kaufleuten gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Übernahme der Ware schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige gilt die Ware als genehmigt.
  2. Im Falle eines Mangels leistet der Lieferer nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  3. Der Lieferer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Lieferer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), wobei die Haftung in diesem Fall auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt ist.

6. Rücktritt vom Vertrag

  1. Der Lieferer ist berechtigt, in folgenden Fällen von einem geschlossenen Vertrag zurückzutreten:
  • wenn er infolge höherer Gewalt an der Lieferung gehindert ist.
  • wenn ihm keine ausreichenden Informationen zur Hardware vorliegen, um zu prüfen zu können, ob das Verbrauchsmaterial (z. B. Etiketten, Thermotransferfolie und Ersatzteile) mit den Anforderungen der Hardware kompatibel ist.
  • wenn er Kenntnis von einer erheblichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers erhält.
  • wenn der Besteller die Zahlungen einstellt, wenn über sein Vermögen die Insolvenz beantragt oder angeordnet wurde oder wenn in sein Vermögen die Zwangsvollstreckung beantragt oder betreiben wird.
  • wenn der Besteller mit einer Zahlung aus einer früheren Lieferung in Verzug geraten ist.
  1. Der Rücktritt aus den o.g. Gründen hindert den Lieferanten nicht, Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
  2. Leistet der Besteller Vorkasse, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag nicht möglich.
  3. Bestellware sowie Produktionsware ist grundsätzlich vom Rücktritt ausgeschlossen.

7. Eigentumsvorbehalt / Versicherungspflicht bei Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Lieferers.
  2. Im Falle der Weiterveräußerung der gelieferten Ware durch den Besteller bei Fortbestehen des Eigentumsvorbehalts tritt der Besteller schon jetzt die ihm aus der Veräußerung zustehenden Forderungen gegen den Erwerber in Höhe des Kaufpreises zwischen Lieferer und Besteller zuz. der vertraglich geltenden Mehrwertsteuer der gelieferten Ware zur Sicherheit ab.
  3. Der Besteller ist auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderungen berechtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung einzuziehen, bleibt davon unberührt. Jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und nicht im Verzug ist.
  4. Im Falle einer Weiterverarbeitung bzw. eines Einbaus einer vom Lieferer angekauften Sache durch den Besteller werden diese stets für den Lieferer vorgenommen. Der Lieferer erhält einen Miteigentumsanteil an der hergestellten Sache. Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Werts der gelieferten Sache zum Wert der fertigen, neuen Sache nach Weiterverarbeitung bzw. Einbau im Zeitpunkt der Verarbeitung.
  5. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, falls der Wert der zu sichernden Forderungen - soweit noch nicht beglichen - um 20 % überstiegen wird.
  6. Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder verpfänden noch sicherungsübereignen.
  7. Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder die abgetretenen Forderungen unverzüglich dem Lieferer mitzuteilen und Vollstreckungsbeamte auf das Eigentum des Lieferers hinzuweisen. Dasselbe gilt für den Fall der Beschädigung und des Abhandenkommens

8. Preise, Zahlung, Verpackung und Versand

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten alle Preise gelten ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Verpackungs- und Versandkosten.
  2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne oder die Materialkosten, so ist der Lieferer berechtigt, die Preise entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten nicht unerheblich übersteigt.
  3. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
  4. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum wird 2 % Skonto, bei Vorauszahlung vor Auslieferung 3 % Skonto gewährt. Kein Skonto wird gewährt auf Shopbestellungen, Lohnarbeiten, Service- und Reparaturleistungen.
  5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferanten bestrittener Gegenansprüche des Bestellers ist unzulässig.
  6. Kein Mindestauftragswert

9. Kosten der Annullierung eines Auftrags / pauschalierter Schadensersatz

  1. Tritt der Besteller unberechtigt von einem geschlossenen Vertrag zurück, kann der Lieferer pauschal 10% des Kaufpreises/Auftragsvolumens als Schadenersatz verlangen.
  2. Der Lieferer ist berechtigt, einen höheren tatsächlich angefallenen Schaden im Einzelfall geltend zu machen und nachzuweisen.
  3. Der Besteller ist berechtigt, nachzuweisen, dass dem Lieferer kein Schaden oder ein geringerer Schaden als der pauschalierte Schaden gem. S. 1 entstanden ist.

10. Software

  1. Beim Kauf von Software vom Lieferer gelten ergänzend die Bestimmungen des jeweiligen Endbenutzer-Lizenzvertrags (EULA).

11. Verjährung

  1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Lieferers.

12. Erfüllungsort/Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist D-29308 Winsen.
  2. Für alle Verträge mit Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird als Gerichtsstand Celle vereinbart.
  3. Der Lieferer kann auch nach eigener Wahl am Hauptsitz des Vertragspartners klagen.

13. Anwendbarkeit deutschen Rechts

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

14. Teilunwirksamkeit von Vertragsbedingungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

15. Kundengruppe

  1. Die Angebote und Verkäufe der INTERSONEX GmbH richten sich ausschließlich an gewerbliche Kunden (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen).
  2. Alle Preise in Euro zzgl. MwSt.

Alle Firmen und/oder Produktnamen sind eingetragene Marken- oder Warenzeichen der jeweiligen Unternehmen.

Die INTERSONEX GmbH verkauft nur an gewerbliche Abnehmer (Firmen, Institute, Behörden usw.)

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